Kulturnetzwerk blaues haus e.V. Vereinsatzung
§1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen kulturnetzwerk blaues haus e.V.
- Sitz des Vereins ist B öblingen. Er ist das Vereinsregister eingetragen
§2 Vereinszweck
- Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
- Das kulturnetzwerk blaues haus e.V. wirbt für das Verständnis der Kultur in Böblingen. Die Zwecke des Vereins sind im Besonderen die Förderung der zeitgenössischen Kunst und die Erweiterung des Kunstverständnisses in der Bevölkerung. Der verein führt hierzu Veranstaltungen durch, die ihm zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinen.
- Dieser Satzungszweck wird verwirklicht durch nicht kommerzielle Veranstaltungen, Ausstellungen und Musikveranstaltungen, insbesondere Jazz- und Folkmusik basierter Genres, durch Veranstaltung von Seminaren und Vorträgen und durch die Vergabe von Kunstpreisen durch Veröffentlichungen
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; erberfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als Solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Das kulturnetzwerk blaues haus e.V. verpflichtet sich zur Unabhängigkeit und Überparteilichkeit.
§3 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die ihr Einverständnis zu den Vereinszwecken erklären und die Satzung anerkennen. Aktive Mitglieder unterstützen die Vereins- und Veranstaltungsarbeit
a) Jedes Mitglied ist verpflichtet pro Jahr zwei Arbeitseinsätze zu leisten. Bei Nichterfüllung ist ein Betrag von je 20,-€ zu bezahlen. Die Planung des Arbeitseinsatzes ist vom Mitglied eigenständig in dem zur Verfügung gestellten Planungstool vorzunehmen.
- Alle aktiven und passiven Mitglieder sind ordentliche Mitglieder, soweit sie nicht Fördermitglieder sind. Fördermitglieder haben nur ein Teilnahmerecht an der Mitgliederversammlung jedoch kein Stimmrecht.
- Die Mitgliedschaft wird erworben durch die Befürwortung zweier ordentlicher Mitglieder des Vereins, einen schriftlichen Beitrittsantrag und dessen Annahme durch den Vorstand. Im Antrag ist anzugeben, ob eine aktive, passive oder eine Fördermitgliedschaft beantrag wird. Gegen eine Ablehnung steht dem Bewerber oder der Bewerberin die Berufung an der Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen einem Monat an den Vorstand zu richten ist. Bei einer Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über die Aufnahme.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
- Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
- Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten, Beitragsrückstände von einem halben Jahr und nach zweiter schriftlicher Mahnung.
- Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss erfolgt unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des Mitglieds, zu der dieses eine vierwöchige Frist erhält.
- Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an der Mitgliederversammlung offen, die schriftlich binnen einem Monat an den Vorstand zu richten ist. Bis zu seiner Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. Bei einer Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über die Mitgliedschaft.
- Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rede- und Antragsrecht, Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht.
§ 4 Fördermitglieder
- Natürliche Personen, Gruppen, Vereine und juristische Personen, können sich dem Verein als Fördermitglied anschließen.
- Für den Erwerb der Fördermitgliedschaft gilt §3 (1)-(9) entsprechend.
- Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht aber kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives oder passives Wahlrecht.
§ 5 Beiträge
- Der Verein erhebt Beiträge.
- Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 6 Organe des Vereins
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn es von mindestens einem Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes verlangt wird.
- Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
a) Wahl und Abwahl des Vorstandes
b) Wahl zweier Kassenprüfer*innen
c) Wahl des Versammlunsleiters/der Versammlungsleiterin
d) Wahl des Protokollführers/der Protokollführerin
e) Beschlussfassung der Geschäfts- oder Finanzordnung des Vereins einschließlich der
Grundsätze über die Erstattung von Aufwendungen (z.B. Reisekosten)
f) Beschlussfassung über Meinungsverschiedenheiten im Vorstand
g) Entlastung des Vorstands
h) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich des Vereinszwecks und
des Programms
i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Mindestfrist von zwei
Wochen schriftlich per Email unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit
dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben
gilt den Mitgliedern als zugegangen wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Email
Adresse gerichtet war. Auf Anfrage wird die Einladung per Post zugestellt
(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder
Beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Stimmberechtigte
Mitglieder dürfen ihr Stimmrecht durch schriftliche Vollmacht auf eine anderes Mitglied
übertragen. Jedes Mitglied darf maximal zwei andere Mitglieder vertreten.
(5) Über Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung entscheidet die
Mitgliederversammlung.
(6) Anträge Über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung einschließlich der
Änderung des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht
bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der
nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden
(7) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Abwahl des Vorstandes, Satzungsänderungen
einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins können nur
Mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen
bleiben ausser Betracht.
(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom
Protokollführer/der Protokollführerin zu Unterzeichen ist.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht auf dem/der Vorsitzenden und minimal 2, maximal 8 Beiräten/Beirätinnen. Der Vorstand wählt einen Stellvertreter des/der 1. Vorsitzenden.
- Die Zuständigkeiten des Vorstandes umfassen die Vereinsführung, die Finanzen, die Programmleitung, das Veranstaltungsmanagement, das Marketing und die Philosophie des Vereins.
- Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei seiner Mitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
- Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Die Beschlüsse des Vorstandes werden protokolliert und das Protokoll wird von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
- Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen fachkundige Berater hinzuziehen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
- Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
- Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt bis eine neuer Vorstand gewählt ist.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus besteht der Vorstand bis zur Neuwahl des Vorstands aus den restlichen Personen. Der Restvorstand soll sich durch Kooption selbst ergänzen. Kooptierte Vorstsandsmitglieder bedürfen der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.
- Vorstandsmitglieder könne während ihrer Amtszeit nur durch die Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds abgewählt werden.
- Über personelle Veränderungen im Vorstand sollen die Mitglieder schnell unterrichtet werden.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts- Gerichts- und Finanzbehörden oder wohlfahrtspflegerischen Dachorganisationen aus formalen Gründen verlangt werden. Kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
- Das Nähere regelt die Geschäfts- und Finanzordnung.
§ 9 Vergütung
- Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
- Bei Bedarf können Vereinsamter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr.26a EStG ausgeübt werden.
- Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbedingungen.
- Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftrage. Maßgebend sind der von der Mitgliederversammlung genehmigte Finanzplan und die Haushaltslage des Vereins.
- Zur Erledigung der Geschäftsführeraufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten Beschäftigte als Minijob, in Teil-oder Vollzeit anzustellen.
§ 10 Geschäftsjahr und Rechnungslegung
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember des Gründungsjahres.
- Der Vorstand hat jedes Jahr für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss aufzustellen.
- Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch die von der Mitgliederversammlung bestimmten Kassenprüfer*innen
§ 11 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung von Kunst und Kultur.
§ 12 Inkrafttreten der Satzung
Erstes Inkrafttreten 15.05.2009 (Gründungsversammlung)
Geänderte Satzung 09.11.2017
Geänderte Satzung 07.12.2023